Diese Datenbank (Englisch) bewertet die Übereinstimmung von über 170 Ländern mit den insgesamt acht im Gemeinsamen Standpunkt der EU für Waffenexporte festgelegten Kriterien. Für jedes Kriterium wird ein Land entweder als „not critical (nicht kritisch)“, „possibly critical (möglicherweise kritisch)“ oder „critical (kritisch)“ eingestuft, wobei jede Klassifizierung den jeweiligen Grad der Übereinstimmung angibt. Durch Anklicken des Kriteriums im Diagramm werden die verschiedenen Indikatoren angezeigt, die für die endgültige Bewertung herangezogen wurden. Eine Übersicht über die für jedes Kriterium verwendeten Formeln kann als pdf Dokument hier heruntergeladen werden.

Wählen Sie hier das Land aus, an dem Sie interessiert sind:


Die Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts sind wie folgt:

1. Die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der EU-Mitgliedstaaten, insbesondere der vom UN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union verhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung und anderen Themen sowie sonstiger internationaler Verpflichtungen.

Das erste Kriterium bezieht sich auf die internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung von Sanktionen, insbesondere Waffenembargos der Vereinten Nationen (UN), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und der Europäischen Union gegen den Empfänger von Waffenlieferungen, sei er ein staatlicher oder nichtstaatlicher Akteur. Darüber hinaus werden Mitgliedstaaten angehalten, ihre Verpflichtungen aus formalen Vereinbarungen der Waffenexportkontrolle, wie dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, dem Übereinkommen über biologische und Toxinwaffen und dem Chemiewaffenübereinkommen sowie informellen Vereinbarungen, wie dem Trägertechnologie-Kontrollregime, der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer und dem Wassenaar-Abkommen einzuhalten.

2. Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland.

Das zweite Kriterium verpflichtet Mitgliedstaaten, zu überprüfen, ob zu exportierende Militärgüter für Menschenrechtsverletzungen, z. B. zur internen Repression oder für schwerwiegende Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verwendet werden könnten. Der Leitfaden zum Gemeinsamen Standpunkt der EU beschreibt eine Liste mit Indikatoren, die Mitgliedsstaaten berücksichtigen sollten, wenn sie die Achtung der Menschenrechte und des Völkerrechts eines Landes bewerten. Dazu gehören u. a. der „Stand der Ratifizierung” sowie „die Bilanz der Umsetzung der einschlägigen internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünfte durch die nationale Politik und Praxis des Empfängerlandes“ wie auch der „politische Wille, (…) nationale Menschenrechtsfragen in transparenter Weise zu erörtern” (Leitfaden, Seite 44).

3. Innere Lage im Endbestimmungsland als Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten Konflikten.

Das dritte Kriterium fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ausfuhr von Rüstungsgütern einzuschränken, wenn die Gefahr droht, dass diese interne Dynamiken gewaltsamer Konflikte im Empfängerland hervorrufen, verschärfen oder sogar eskalieren könnte. Der Leitfaden legt ein recht weites Begriffsverständnis von „bewaffneter Konflikt“ zugrunde und definiert ihn als „Eskalation der Spannungen” zwischen “verschiedenen Gruppierungen bzw. Kleineren Personengruppen der Gesellschaft aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, religiöser, politischer oder sonstiger Überzeugungen, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Auslegung historischer Ereignisse, aufgrund von Unterschieden in Bezug auf Wohlstand und Eigentum, der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund von anderen Faktoren” (Leitfaden, Seite 75) bis hin zum Waffeneinsatz gegeneinander. Im Rahmen des Exports von Militärgütern soll eine Prüfung der inneren Lage des Bestimmungslandes sowie eine Einschätzung über die Rolle des Endverwenders im entsprechenden inneren Konflikt vorgenommen werden.

4. Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in einer Region.

Während sich das dritte Kriterium auf die mögliche Nutzung exportierter Rüstungsgüter in nationalen Gewaltkonflikten bezieht, zielt das vierte Kriterium darauf ab, Waffentransfers zu beschränken, wenn eindeutig das Risiko besteht, dass der angegebene Empfänger die zur Ausfuhr bestimmten Güter zum Zwecke der Aggression gegen ein anderes Land nutzen würde. Es soll gewährleistet werden, dass durch die Ausfuhren „keine Konflikte oder Spannungen in der Region des vorgesehenen Empfängerlandes gefördert, verschärft, ausgelöst oder verlängert werden” (Leitfaden, Seite 80). Jedoch ist es nicht der Sinn dieses Kriteriums, Waffenexporte zu verbieten, die dem Zweck des Selbstschutzes des Empfängers dienen.

5. Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und der Gebiete, deren Außenbeziehungen in die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen sowie nationale Sicherheit befreundeter und verbündeter Länder.

Das fünfte Kriterium zielt darauf ab, die Ausfuhr von Rüstungsgütern zu verhindern, die „die nationale Sicherheit der Mitgliedsstaaten oder verbündeter oder befreundeter Länder gefährdet” (Leitfaden, Seite 90). So soll bspw. gefragt werden, ob die Gefahr besteht, „dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter für eine Truppe oder eine Organisation abgezweigt werden, die feindliche Absichten gegen die Interessen oder Streitkräfte eines Mitgliedsstaats oder eines befreundeten oder verbündeten Landes hegt” (Leitfaden, Seite 98).

6. Verhalten des Käuferlandes gegenüber der internationalen Gemeinschaft, unter besonderer Berücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus, der Art der von ihm eingegangener Bündnisse und der Einhaltung des Völkerrechts.

Kriterium 6 unterscheidet sich insofern von Kriterien 2, 3, 4 und 5, als es sich weder auf die spezifische Art des Endabnehmers noch auf die zu exportierende Ausrüstung bezieht. Stattdessen betrachtet es die allgemeine Haltung des Käuferlandes in Hinblick auf bestimmte Fragen von internationalem Interesse. Im Leitfaden wird darauf hingewiesen: „Bei der Beurteilung, ob eine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden kann, sollten die Mitgliedsstaaten daher das bisherige und derzeitige Verhalten des Käuferlandes hinsichtlich Terrorismus und zur internationalen organisierten Kriminalität, die Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und die Einhaltung seiner internationalen Verpflichtungen und des Völkerrechts berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Nichtanwendung von Gewalt, humanitäres Völkerrecht sowie Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Abrüstung" (Leitfaden, Seite 105) berücksichtigen.

7. Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie oder Militärgütern im Käuferland oder der Wiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten Bedingungen.

Das siebte Kriterium zielt darauf ab, Rüstungsexporte zu beschränken, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass diese Güter an Dritte innerhalb oder außerhalb des Käuferlandes weitergeleitet werden könnten. Um solche Risiken zu beurteilen, ist es z. B. notwendig, die Fähigkeit des Empfängerlandes, wirksame Ausfuhrkontrollen durchzuführen, sowie seine aktive Mitgliedschaft in regionalen und internationalen Kontrollregimes zu überprüfen.

8. Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie oder Militärgütern mit der technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Staaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheits- und Verteidigungsbedürfnisse möglichst wenige Arbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die Rüstung einsetzen sollten.

Kriterium 8 bezieht sich auf das Risiko, dass die geplante Waffenausfuhr die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes beeinträchtigen könnte. Dies betrifft insbesondere Waffenkäufe von Regierungen in Entwicklungsländern. Der Leitfaden führt eine Reihe von Fragen auf, die in diesem Zusammenhang gestellt werden können: Zum Beispiel: Stehen die Militärausgaben des Käuferlandes im Einklang mit seiner Armutsbekämpfungsstrategie? Sind die Militärausgaben im Empfängerland gestiegen? Wie transparent sind in dem Staat die Ausgaben und das Beschaffungswesen im Militärbereich? Wie hoch sind die Militärausgaben im Verhältnis zu den Ausgaben für Gesundheit und Bildung?